Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/3#abs-1 (1) Der Nationalpark nimmt als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), in der jeweils geltenden Fassung, und als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG wichtige Funktionen im Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG wahr. Die Regelungen dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung der Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG , insbesondere für die in An- lage 4 aufgeführten Lebensräume und Arten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/3#abs-2 (2) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich,

1. Eigenart, Schönheit und naturräumliche Vielfalt von Ausschnitten des Elbsandsteingebirges einschließlich Übergangslagen mit entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand zu erhalten oder wie- derherzustellen (Landschaftsschutz),

2. ein von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörtes Wirken der Naturprozesse wie Verwitterung, Bodenentwicklung, Wasserhaushalt oder Fließgewässerentwicklung und Dynamik der Lebensgemeinschaften, insbesondere Waldentwicklung in Richtung vollständiger Mosaike der Entwicklungsstadien standortheimischer naturnaher Wälder, auf möglichst großer Fläche nachhaltig zu sichern (Prozessschutz),

3. offene Felsbildungen vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen sowie unter Beachtung des Prozessschutzes gemäß Nummer 2 einen günstigen Erhaltungszustand naturnaher Wälder und eingeschlossener oder angrenzender Lebensräume zu bewahren oder zu entwickeln (Biotopschutz),

4. unter Beachtung des Prozessschutzes gemäß Nummer 2 die von Natur aus heimischen, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in ihrer genetischen Vielfalt und in ihren natürlichen und naturnahen Lebensräumen zu erhalten oder zu entwickeln, darüber hinaus ursprünglich heimischen Pflanzen- und Tierarten, deren Vorkommen erloschen sind, eine artgerechte Wiederansiedlung zu ermöglichen sowie Störungen von den wildlebenden Pflanzen- und Tierarten fernzuhalten (Artenschutz).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/3#abs-3 (3) Ferner bezweckt der Nationalpark,

1. das Naturerlebnis der Bevölkerung und die naturkundliche Bildung im Sinne von § 4 zu ermöglichen und zu fördern,

2. die Struktur und die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die ungestörte Dynamik der Ökosysteme wissenschaftlich zu beobachten und zu erforschen,

3. landeskundlich besonders wertvolle Flächen und Denkmale wie Felsenburgen, Floßanlagen, Grenz- und Gedenksteine exemplarisch in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/3#abs-4 (4) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung von Naturgütern wie Holz, Wasser, Steinen und Erden bezweckt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/3#abs-5 (5) Mit dem Nationalpark Sächsische Schweiz sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz (Národní park České Švýcarsko) abgestimmte, grenzübergreifende Pflege und Entwicklung eines internationalen Schutzgebietes der Management-Kategorie II nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources (veröffentlicht in: „Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten – Interpretation und Anwendung der Management-Kategorien für Europa“, Grafenau/Deutschland, 2000) geschaffen werden.

§ 2 § 4