Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 9 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/9#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet dient der Wahrung des in Anlage 6 beschriebenen Schutzgebietscharakters und damit der Erhaltung und Entwicklung des Elbsandsteingebirges einschließlich der in angrenzenden Naturräumen befindlichen Schutz- gebietsflächen als Kulturlandschaft und landesweit bedeutsames Erholungsgebiet sowie als Beispiel vorbildlicher Landschaftspflege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/9#abs-2 (2) Bezweckt wird die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der natürlichen und historisch gewachsenen Eigenart, Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes, insbesondere
1. die Erhaltung des natürlichen Geländeprofils in seiner charakteristischen Ausprägung einschließlich der ehemaligen Steinbruchwände und -halden,
2. die Erhaltung und Förderung ungestörter, von technischen Einrichtungen unbeeinträchtigter Sichtbeziehungen innerhalb und zwischen den verschiedenen Landschaftsstockwerken im Quadersandstein sowie von und zu den umgebenden Naturräumen,
3. die weitgehende Beibehaltung einer an den natürlichen Standortgegebenheiten orientierten Nutzungsartenverteilung, der Schutz von Wald und Dauergrünland sowie die Erhaltung der für die Ebenheiten und Randebenheiten typischen Offenlandbereiche,
4. die Erhaltung und Förderung landschaftsbildprägender Bäume, Baumgruppen und -reihen sowie sonstiger Gehölze,
5. die Erhaltung kulturhistorischer Landschaftselemente, einschließlich wertvoller Kultur-, Bau- und Boden- sowie Naturdenkmale und deren Umgebung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/9#abs-3 (3) Bezweckt wird weiterhin die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere
1. die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung möglichst großflächiger, unbeeinträchtigter Freiräume,
2. die Erhaltung des Bodens, seiner natürlichen Bodenfunktionen sowie der bodenstabilisierenden Vegetation, vor allem in erosionsgefährdeten Bereichen,
3. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraum- und Biotopverbundfunktionen der Fließgewässer einschließlich ihrer Überschwemmungsgebiete, Quellen, Quellgebiete sowie Schutz und Pflege von Standgewässern aus Biotop- und Artenschutzgründen,
4. die Entwicklung naturnaher, stabiler, funktionsgerechter und leistungsfähiger Wälder,
5. eine nachhaltige Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Förderung oder Wiedereinbringung von Biotopverbundstrukturen,
6. der Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten und deren Lebensgemeinschaften in ihrer natürlich und kulturlandschaftlich bedingten Vielfalt einschließlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/9#abs-4 (4) Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erholung und dem Naturgenuss der Allgemeinheit. Seine Eignung für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholungsnutzung wird insbesondere durch Erhaltung und stärkere Ausprägung des Ruhecharakters der Landschaft sowie durch die Erschließung der natürlichen und kulturhistorischen Besonderheiten für die Erholungssuchenden gewährleistet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/9#abs-5 (5) Das Landschaftsschutzgebiet erfüllt außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark Sächsische Schweiz. Mit dem Landschaftsschutzgebiet werden auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge (Chránìná Krajinná Oblast Labské pískovce) abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen Schweiz als Kulturlandschaft geschaffen.