Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 7 Erlaubnisvorbehalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/7#abs-1 (1) Im Nationalpark bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind,

2. die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Einrichtungen,

3. Forschungsvorhaben im Gelände,

4. das Anbringen, Entfernen oder Verändern von Bild- und Schrifttafeln sowie die Kennzeichnung von Wegen und Objekten,

5. das Aufstellen von Bänken, Sitzgruppen, Papierkörben oder ähnlichen Besuchereinrichtungen,

6. außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen,

7. organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern,

8. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste,

9. der Abbruch baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung,

10. in der Pflegezone die Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder die Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrsanlagen sowie von Leitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/7#abs-2 (2) Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 vereinbar erklärt hat. Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/7#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/7#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden. Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Antrages bei der höheren Naturschutzbehörde zu entscheiden. Äußert sich diese innerhalb der Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt. Die Frist kann verlängert werden, wenn eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/7#abs-5 (5) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend. Für die Erteilung des Einvernehmens gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 6 § 8