Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 14 Planung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-1 (1) Konzeptionelle Rahmenvorgaben zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet werden

1. für den Nationalpark entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 und den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen und Zielen im Nationalpark-Programm und

2. für das Landschaftsschutzgebiet entsprechend dem Schutzzweck nach § 9 und den in Anlage 7 aufgeführten Grundsätzen und Zielen in einem Rahmenkonzept

dargestellt und fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-2 (2) Auf der Grundlage des Nationalpark-Programms und des Rahmenkonzeptes für das Landschaftsschutzgebiet gemäß Absatz 1 und zur Ausformung konkreter Einzelziele und Maßnahmen ist eine Pflege- und Entwicklungsplanung gemäß § 15 Abs. 2 und 5 SächsNatSchG zu erstellen und fortzuschreiben, die insbesondere folgende Teile enthalten soll:

1. für den Nationalpark entsprechend den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen und Zielen

a)

Waldpflegemaßnahmen,

b)

Offenlandbehandlung,

c)

Wildbestandsregulierung,

d)

Fließgewässerentwicklung,

e)

Nutzungen und Gestattungen,

f)

Verkehrslenkung und -beruhigung,

g)

Besucherkonzeption,

h)

Bergsportkonzeption,

i)

Information und naturkundliche Bildung,

j)

Forschung und Dokumentation,

2. für das Landschaftsschutzgebiet entsprechend den in Anlage 7 aufgeführten Grundsätzen und Zielen

a)

Besucherkonzeption,

b)

Bergsportkonzeption.

Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß Anlagen 5 und 7 können weitere Pflege- und Entwicklungspläne erstellt und fortgeschrieben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-3 (3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 obliegen dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz. Dieses hat den Landkreis Sächsische Schweiz, die betroffenen Kommunen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Das Rahmenkonzept für das Landschaftsschutzgebiet gemäß Absatz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem Landkreis Sächsische Schweiz und den betroffenen Kommunen erstellt und fortgeschrieben. Verbände und Vereine sollen immer dann gehört werden, wenn ihre satzungsmäßigen Zwecke durch die Planungen berührt und sie im Gebiet aktiv sind. Angehört werden sollen ebenfalls die tschechischen Schutzgebietsverwaltungen für den Nationalpark Böhmische Schweiz und das Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-4 (4) Die Besucherkonzeptionen enthalten auf der Grundlage der vorhandenen Erschließung und Einrichtungen insbesondere die gekennzeichneten Wanderwege, Bergpfade und Radrouten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Besuchereinrichtungen wie Wegekennzeichnungen und Aussichtspunkte. Die Besucherkonzeptionen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe gemäß § 17 Abs. 4 erstellt und fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-5 (5) Die Bergsportkonzeptionen enthalten auf der Grundlage der vorhandenen Erschließung und Einrichtungen die zur Zulassung vorgesehenen Klettergipfel und -wege sowie die sondermarkierten Zugänge zu Klettergipfeln (Kletterzugänge) und im Nationalpark zusätzlich die Freiübernachtungsstellen. Sie beinhalten auch die naturschutzfachlich begründeten Grundsätze eines weitgehend naturverträglichen Kletterns (Sächsische Kletterregeln) einschließlich der entsprechenden Ausbildung. Die Bergsportkonzeptionen werden im Benehmen mit den vor Ort aktiven Bergsportverbänden erstellt und fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-6 (6) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 oder deren Teile bedürfen der Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde. Für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde, für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde und für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. d im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und der obersten Fischereibehörde erteilt. Die so bestätigten Planungen sind im Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz für jedermann zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten bereitzuhalten. Die Ergebnisse der Planungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. g und h sowie nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b werden in geeigneter Form im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/14#abs-7 (7) Die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erstellten und von der obersten Naturschutzbehörde bestätigten Pläne oder Teilpläne im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten fort.

§ 13 § 15