Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 12 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Im Landschaftsschutzgebiet gelten die §§ 10 und 11 nicht für:
1. die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat,
3. die Errichtung ortsüblicher Zäune für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und der Jagd,
5. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer und Eisenbahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,
6. das Betreiben von Steinbrüchen und den Abbau von Bodenschätzen auf der Grundlage von Bewilligungen, Bergwerkseigentum, alten Gewinnungsrechten und genehmigten Betriebsplänen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden,
7. die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen in Hausgärten oder Kleingartenanlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Terrassen, befestigte Wege, Pergolen, Schwimmbecken, Teppichstangen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
8. die Errichtung, die Änderung und den Abbruch baulicher Anlagen auf bestehenden Fest-, Sport- und Kinderspielplätzen, die der zweckentsprechenden Einrichtung und Nutzung dienen, wie vorübergehend aufgestellte Anlagen, Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude,
9. bauliche Änderungen innerhalb von Gebäuden oder an Gebäuden ohne wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes,
10. die Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballone, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war,
11. Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, die der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb der Bundeswasserstraße Elbe dienen,
12. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte und von Tieren,
13. Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
§ 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.