Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 22 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/22#abs-1 (1) Die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandene Standortkartierung ist nach einheitlichem Verfahren durch den Freistaat Sachsen und auf dessen Kosten fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/22#abs-2 (2) Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die für die Vermessungen und Vorratsaufnahmen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.