Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 6 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Nationalpark vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 6 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sowie in den Naturzonen A und B bauliche Anlagen ändert,
2. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen verlegt sowie in den Naturzonen A und B derartige Anlagen ändert,
3. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien beschädigt oder entnimmt,
4. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt und Ablagerungen einbringt,
5. § 6 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle und sonstige Materialien im Gebiet lagert oder dorthin beseitigt,
6. § 6 Abs. 2 Nr. 6 neue Wasserkraftanlagen errichtet, stillgelegte Anlagen, die über kein bestätigtes Altrecht verfügen, wieder in Betrieb nimmt oder bestehende Wasserkraftanlagen über den bisherigen Umfang hinaus betreibt sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können,
7. § 6 Abs. 2 Nr. 7 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art und Weise ändert, welche dem Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderläuft, Verkaufsstände aufstellt sowie Waren im Freien anbietet,
8. § 6 Abs. 2 Nr. 8 Kahlhiebe gemäß § 19 SächsWaldG durchführt,
9. § 6 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie die Lebensstätten wildwachsender Pflanzen beeinträchtigt,
10. § 6 Abs. 2 Nr. 10 Tiere aussetzt, wildlebende Tierarten füttert, beunruhigt oder verletzt oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört,
11. § 6 Abs. 2 Nr. 11 wildlebende Tierarten fängt oder tötet sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen lässt,
12. § 6 Abs. 2 Nr. 12 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund fliegt, Flugmodelle betreibt sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vornimmt,
13. § 6 Abs. 2 Nr. 13 durch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur stört oder den Naturgenuss beeinträchtigt,
14. § 6 Abs. 2 Nr. 14 außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzündet oder unterhält oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, nutzt,
15. § 6 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen oder der für die nachfolgend genannten Nutzungsarten ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen und Schlitten aller Art fährt, diese oder Anhänger dort abstellt, reitet, Pferde führt oder Fahrrad fährt,
16. § 6 Abs. 2 Nr. 16 in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) betritt oder außerhalb von Gebäuden lagert oder nächtigt,
17. § 6 Abs. 2 Nr. 17 außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege verlässt oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen lagert oder nächtigt,
18. § 6 Abs. 2 Nr. 18 nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen klettert,
19. § 6 Abs. 2 Nr. 19 an nassem oder feuchtem Gestein klettert, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia benutzt, und neue Kletterwege anders als von unten nach oben erschließt,
20. § 6 Abs. 2 Nr. 20 Motorsport betreibt oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchführt,
21. § 6 Abs. 2 Nr. 21 organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchführt,
22. § 6 Abs. 2 Nr. 22 in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt ebenfalls, wer im Nationalpark ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 1 oder schriftliche Erklärung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz nach § 7 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Abs. 1 Nr. 1 forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen durchführt, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind,
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 jagdliche Einrichtungen errichtet oder erweitert,
3. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Forschungsvorhaben im Gelände durchführt,
4. § 7 Abs. 1 Nr. 4 Bild- und Schrifttafeln anbringt, entfernt oder verändert sowie Wege und Objekte kennzeichnet,
5. § 7 Abs. 1 Nr. 5 Bänke, Sitzgruppen, Papierkörbe oder ähnliche Besuchereinrichtungen aufstellt,
6. § 7 Abs. 1 Nr. 6 außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchführt,
7. § 7 Abs. 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern durchführt,
8. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchführt,
9. § 7 Abs. 1 Nr. 9 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung, abbricht,
10. § 7 Abs. 1 Nr. 10 in der Pflegezone bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder Straßen, Wege, Plätze und sonstige Verkehrsanlagen sowie Leitungen verändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die entgegen § 10 Abs. 1 den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 10 Abs. 2 Nr. 1 offene Felsbildungen beschädigt, natürliche Geländehohlformen verfüllt oder begradigt sowie Bodenschätze gewinnt, Neuaufschlüsse für die Gewinnung von Bodenschätzen anlegt oder stillgelegte Gewinnungsfelder wieder eröffnet,
2. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Wald umwandelt,
3. § 10 Abs. 2 Nr. 3 Dauergrünland in Acker umwandelt,
4. § 10 Abs. 2 Nr. 4 andere Gebäude als
a)
nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben,
b)
nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben,
c)
solche, die einer bestehenden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen, einen räumlichen Zusammenhang mit dieser aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem baulichen Altbestand stehen,
d)
in Kleingartenanlagen der Kleingartennutzung dienende sowie
e)
Fahrgastunterstände,
im Außenbereich errichtet oder erweitert,
5. § 10 Abs. 2 Nr. 5 Windkraftanlagen von mehr als 10 m Höhe errichtet,
6. § 10 Abs. 2 Nr. 6 ortsfeste Freileitungen der überörtlichen Elektroenergieversorgung im Hoch- und Mittelspannungsbereich einschließlich Masten außerhalb von Siedlungsgebieten errichtet oder wesentlich erweitert,
7. § 10 Abs. 2 Nr. 7 Motorgeländesport oder Motorrennsport durchführt sowie mit Luftfahrzeugen startet oder landet,
8. § 10 Abs. 2 Nr. 8 nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen klettert,
9. § 10 Abs. 2 Nr. 9 an nassem oder feuchtem Gestein klettert, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia benutzt und neue Kletterwege anders als von unten nach oben erschließt,
10. § 10 Abs. 2 Nr. 10 Anlagen in Fließgewässern errichtet, die zu einem Anstau des Wasserkörpers führen und die Durchgängigkeit für wandernde Tierarten behindern können oder den Uferbereich naturfern verändert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt ebenfalls, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 11 Abs. 1 oder schriftliche Erklärung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz nach § 11 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO , mit Ausnahme von Werbeanlagen nach Nr. 12, errichtet oder wesentlich verändert sowie baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderungen von Gebäuden vornimmt,
2. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art außerhalb von bebauten Grundstücken neu verlegt oder wesentlich verändert,
3. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
4. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Gegenstände lagert, soweit diese nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,
5. § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrstraßen und Wirtschaftswege, Parkplätze, Wander- und Radwege sowie Reitwege neu anlegt, wesentlich ändert oder deren Nutzung wesentlich ändert,
6. § 11 Abs. 1 Nr. 6 Wegemarkierungen und Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anbringt oder beseitigt,
7. § 11 Abs. 1 Nr. 7 Schutzhütten aufstellt, Sport-, Spiel-, und Grillplätzen errichtet oder wesentlich verändert,
8. § 11 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsstände aufstellt,
9. § 11 Abs. 1 Nr. 9 zeltet oder in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke übernachtet,
10. § 11 Abs. 1 Nr. 10 Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen im Hauptstrom der Elbe errichtet,
11. § 11 Abs. 1 Nr. 11 fließende oder stehende Gewässer einschließlich deren Ufer anlegt, beseitigt oder verändert sowie Oberflächen- oder Grundwasser umleitet, ableitet oder über den Gemeingebrauch hinaus entnimmt,
12. § 11 Abs. 1 Nr. 12 Bild- und Schrifttafeln oder Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 SächsNatSchG anbringt oder aufstellt,
13. § 11 Abs. 1 Nr. 13 Erstaufforstungen durchführt, Wildgehege, Gehölzplantagen oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt, Gärten anlegt oder erweitert oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich verändert,
14. § 11 Abs. 1 Nr. 14 markante Einzelbäume, Baumgruppen oder Hecken, Streuobstbestände, straßen- und wegebegleitende Baumreihen sowie gewässerbegleitende Gehölze beseitigt,
15. § 11 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Gehölze (insbesondere Zier- oder Nadelgehölze) in wohnungsfernen Gärten anpflanzt,
16. § 11 Abs. 1 Nr. 16 organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe durchführt,
17. § 11 Abs. 1 Nr. 17 Kraftfahrzeuge außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze fährt oder abstellt, sofern dies nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes steht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/19#abs-7 (7) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Befreiung nach § 53 SächsNatSchG oder mit einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 11 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.