Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 18 Nationalparkgemeinde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/18#abs-1 (1) Städte und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1, die sich den Zielen und Grundsätzen des Nationalparkes durch schriftliche Vereinbarung mit dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz verpflichten, können nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberster Naturschutzbehörde die nicht-amtliche Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/18#abs-2 (2) Angebote des Nationalparkes gemäß § 4 Abs. 4 sollen vorrangig in den Nationalparkgemeinden wirksam werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/18#abs-3 (3) Die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ kann aberkannt werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr nicht erfüllt wurden.

§ 17 § 19