Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …§ 10 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/10#abs-1 (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/10#abs-2 (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 11 erforderlichen Prüfung verboten:
1. offene Felsbildungen zu beschädigen, natürliche Geländehohlformen zu verfüllen oder zu begradigen sowie Bodenschätze zu gewinnen, Neuaufschlüsse für die Gewinnung von Bodenschätzen anzulegen oder stillgelegte Gewinnungsfelder wieder zu eröffnen,
2. Wald umzuwandeln,
3. Dauergrünland in Acker umzuwandeln,
4. Gebäude im Außenbereich zu errichten oder zu erweitern, ausgenommen
a)
nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches ( BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, privilegierte Vorhaben,
b)
nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben,
c)
Gebäude, die einer bestehenden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen, einen räumlichen Zusammenhang mit dieser aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem baulichen Altbestand stehen,
d)
der Kleingartennutzung dienende Gebäude in Kleingartenanlagen sowie
e)
Fahrgastunterstände,
5. Windkraftanlagen von mehr als 10 m Höhe zu errichten,
6. ortsfeste Freileitungen der überörtlichen Elektroenergieversorgung im Hoch- und Mittelspannungsbereich einschließlich Masten außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten oder wesentlich zu erweitern,
7. Motorgeländesport oder Motorrennsport durchzuführen sowie mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,
8. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen zu klettern,
9. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen,
10. Anlagen in Fließgewässern zu errichten, die zu einem Anstau des Wasserkörpers führen und die Durchgängigkeit für wandernde Tierarten behindern können oder den Uferbereich naturfern verändern.