Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die …

§ 11 Erlaubnisvorbehalte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/11#abs-1 (1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO , mit Ausnahme von Werbeanlagen nach Nr. 12, sowie die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Gebäuden,

2. die Neuverlegung oder wesentliche Veränderung von Leitungen aller Art außerhalb von bebauten Grundstücken,

3. die Entnahme oder das Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise,

4. das Lagern von Gegenständen, soweit diese nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,

5. die Neuanlage, wesentliche Änderung oder wesentliche Nutzungsänderung von Fahrstraßen und Wirtschaftswegen, Parkplätzen, von Wander- und Radwegen sowie Reitwegen,

6. das Anbringen oder Beseitigen von Wegemarkierungen und von Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken,

7. das Aufstellen von Schutzhütten, die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Sport-, Spiel-, und Grillplätzen,

8. das Aufstellen von Verkaufsständen,

9. das Zelten oder Übernachten in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke,

10. die Errichtung von Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen im Hauptstrom der Elbe,

11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern einschließlich deren Ufer sowie das Umleiten, Ableiten oder die Entnahme über den Gemeingebrauch hinaus von Oberflächen- oder Grundwasser,

12. das Anbringen oder Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln oder Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 SächsNatSchG ,

13. Erstaufforstungen, die Anlage von Wildgehegen, Gehölzplantagen oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage oder Erweiterung von Gärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise,

14. die Beseitigung von markanten Einzelbäumen, Baumgruppen oder Hecken, Streuobstbeständen, von straßen- und wegebegleitenden Baumreihen sowie von gewässerbegleitenden Gehölzen,

15. das Anpflanzen gebietsfremder Gehölze (insbesondere Zier- oder Nadelgehölze) in wohnungsfernen Gärten,

16. organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe,

17. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze, sofern dies nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/11#abs-2 (2) Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 12, 14 und 16 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 vereinbar erklärt hat. Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt. Bei der Ausweisung von Reitwegen wird die Erlaubnis nach Absatz 1 durch das Einvernehmen des Nationalpark- und Forstamtes ersetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/11#abs-3 (3) Im Geltungsbereich von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 14 für die Beseitigung von Bäumen auf bebauten Grundstücken und in Gärten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5449/11#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 10 § 12