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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

84 Sprengstoffrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

84 Sprengstoffrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

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84 Sprengstoffrecht

Sprengstoffgesetz (SprengG)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

1. Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen

1.1 Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG

1.1.1 Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG 200 bis 2 500

1.1.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr

1.1.3 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr

1.2 Befähigungsschein

1.2.1 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 100 bis 400

1.2.2 Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 60 bis 250

1.2.3 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 60 bis 250

1.3 Erlaubnis nach § 27 SprengG

1.3.1 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG 100 bis 350

1.3.2 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG 50 bis 210

1.3.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr

1.3.4 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr

1.3.5 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG 110

1.4 Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 30 bis 250

1.5 Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG 100,

zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

1.6 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 100 bis 200

1.7 Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV 300 bis 1 000

1.8 Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV 300 bis 1 000

1.9 Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV 200 bis 500

1.10 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG 160,

zuzüglich 20 je Teilnehmer

1.11 Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 150 bis 360

1.12 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 70 bis 150

1.13 Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

1.13.1 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge

bis zu 500 kg 200

je weitere 500 kg bis 5000 kg 50

je weitere 500 kg 20

bis höchstens insgesamt 5 000

Anmerkungen:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/84#abs-1 (1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5 000.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/84#abs-2 (2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen.

1.13.2 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengG Die Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr

1.13.3 Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr

1.14 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 70 bis 450

1.15 Bauartzulassung

1.15.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 150 bis 1 600

1.15.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr

1.15.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr

1.16 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 60 bis 110

1.17 Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG 70 bis 350

1.18 Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 80 bis 600

1.19 Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV 80 bis 600

1.20 Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV 30 bis 150

1.21 Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV 50 bis 350

1.22 Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV 50 bis 350

1.23 Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 30 bis 350

1.24 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV 100 bis 500

1.25 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV 100

2. Anordnungen, Untersagungen

2.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG 70 bis 420

2.2 Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG 100 bis 400

2.3 Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG 120 bis 1 700

2.4 Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG 120 bis 1 700

2.5 Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG 100 bis 600

2.6 Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG 100 bis 600

2.7 Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG 120 bis 1 700

2.8 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG 100 bis 600

2.9 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG 100 bis 600

2.10 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG 100 bis 600

2.11 Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG 100 bis 700

2.12 Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG 120 bis 600

2.13 Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG 120 bis 1 700

2.14 Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 50 bis 400

§ 4