§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.12.2020 – 20 A 2997/18Kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis für die Verwendung von Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Köln, 23.08.2002 – 25 K 9179/01
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/25
- OLG Hamm, 09.12.2025 – 2 ORs 14/2
- OVG NRW, 01.02.2005 – 20 A 20/04Zitiert von 4
- BayObLG, 17.01.2024 – 201 StRR 95/23
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.03.2026 – 2 Ds 233 Js 49715/23 (125/24)
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
- VG München, 24.03.2025 – M 7 S 24.2006
71 Entscheidungen zu § 27 SprengG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-1 (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-1a (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/27#abs-6 (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.