§ 9 Fachkunde
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/9#abs-1 (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/9#abs-2 (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/9#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 46/15Vorübergehend fortgeltende Anwendung von nicht dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsbestimmungen einer berufsbezogenen PrüfungZitiert von 36
- OVG NRW, 05.12.2018 – 20 A 487/17Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.10.2019 – 22 K 4058/16
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 CS 24.1585Zitiert von 3
- VG Ansbach, 10.02.2022 – AN 16 K 21.00500
- OVG NRW, 20.08.2004 – 9 A 4333/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 232 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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