Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Stand: 01.07.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19#abs-1 (1) Wer beabsichtigt,
hat dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Genehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bedarf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, wer eine Röntgeneinrichtung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19#abs-3 (3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Betrieb vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19#abs-4 (4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/19#abs-5 (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 entsprechend anzuwenden.