Gesetze / Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
NiSG§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/6#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen oder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann diejenigen Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechtsverordnung durchzuführen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/6#abs-3 (3) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 2 Nummer 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, bis die Anordnung erfüllt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 NiSG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 734)
BGBl. 2013 I S. 734
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
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