Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 50

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

§ 47 § 51