Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 50
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 50 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2024 – L 1 KA 2/21
- SG Mainz, 14.06.2013 – S 17 KR 58/12Zitiert von 4
- LSG NRW, 16.09.1999 – L 16 KR 41/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 50 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.