Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 50
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2024 – L 1 KA 2/21
- SG Mainz, 14.06.2013 – S 17 KR 58/12Zitiert von 4
- LSG NRW, 16.09.1999 – L 16 KR 41/98
3 Entscheidungen zu § 50 SGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.