Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 187

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

§ 186 § 188