Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
Stand: 17.06.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG NRW, 08.04.2024 – L 12 SO 87/22Zitiert von 1
- BVerfG, 10.04.2024 – 1 BvR 415/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Handhabung des § 101 SGB IX (RIS: SGB 9 2018; Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland) im sozialgerichtlichen Eilverfahren - Grundrechtsverletzung nicht dargelegtZitiert von 2
- EuGH, 10.07.2025 – C-257/24Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2017 – 3 K 198/16
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2015 – 3 K 1015/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.08.2012 – 12 A 712/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
- LSG NRW, 15.02.2024 – L 9 SO 314/23 B ER
- SG Nürnberg, 01.12.2023 – S 13 SO 166/23 ER
12 Entscheidungen zu § 101 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101#abs-1 (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101#abs-2 (2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101#abs-3 (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101#abs-4 (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der antragstellenden Person. Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der antragstellenden Person. Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem der Antrag eingeht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101#abs-5 (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.