Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/101?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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