Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.04.2021 – 5 C 13/19Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der Erhebung der AusgleichsabgabeZitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 – 4 L 101/18
- BSG, 29.03.2022 – B 11 AL 30/21 RSchwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Zulassung der Anrechnung bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 18 Stunden wöchentlich - Antragserfordernis - Zulassung der Anrechnung für die Vergangenheit
- OVG NRW, 07.08.2012 – 12 A 712/12Zitiert von 2
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 3/20 RBeschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen MaßnahmeteilnehmerZitiert von 1
- VG Magdeburg, 27.03.2018 – 6 A 292/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21
- SG Gelsenkirchen, 08.08.2025 – S 2 SO 256/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.