Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 7 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Sinne dieses Buches ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Änderungsverlauf
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02.10.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 1. 8. 2029 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2021 I S. 4602
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
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