Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 7 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7#abs-1 (1) Im Sinne dieses Buches ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7#abs-2 (2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7#abs-3 (3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7#abs-4 (4) Werktage im Sinne des § 24 Absatz 4 und der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/7#abs-5 (5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wird zitiert von 187 Entscheidungen zu § 7 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 – 12 S 2682/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.06.2020 – 21 A 2863/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2020 – 21 A 2862/18Zitiert von 2
- BSG, 18.01.2011 – B 2 U 15/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Tatbestandsvoraussetzung - persönliches Merkmal - Kind - Kindergarten - Einrichtung - Lebensalter - behinderter Mensch - TageseinrichtungZitiert von 13
- VGH Bayern, 14.10.2022 – 12 BV 20.2080Zitiert von 2
- VGH Bayern, 21.10.2022 – 12 BV 20.2079Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 09.04.2026 – 3 V 672/26Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 1. 8. 2029 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2021 I S. 4602
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.