Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 62 Datenerhebung
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
- OVG Thüringen, 25.11.2010 – 3 KO 527/08Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 04.10.2006 – 10 K 63/05Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26
- OLG Karlsruhe, 26.02.2025 – 16 UF 136/24
- OVG NRW, 21.07.2015 – 12 B 606/15Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2009 – 12 A 788/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 17.03.2009 – 12 A 195/09Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 62 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-1 (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-2 (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-3 (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-4 (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.