Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 62 Datenerhebung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-1 (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-2 (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-3 (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62#abs-4 (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 62 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
- OVG Thüringen, 25.11.2010 – 3 KO 527/08Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.11.2020 – 12 A 4652/18Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 04.10.2006 – 10 K 63/05Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26
- OLG Karlsruhe, 26.02.2025 – 16 UF 136/24
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 09.06.2022 – 8 K 3160/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.07.2015 – 12 B 606/15Zitiert von 9
- OVG NRW, 16.07.2009 – 12 A 788/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.