Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 62 Datenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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