Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
- BAG, 10.12.2014 – 4 AZR 49/13Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V
- OLG Hamm, 08.01.2009 – 3 Ss 548/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.09.2025 – 1 Ws 52/25
- VG Köln, 12.12.2018 – 26 K 3313/17
- AG Rudolstadt, 10.03.2016 – 312 Js 24369/15 - 1 Ls jug
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2014 – 12 A 717/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 – 7 Sa 149/12 EZitiert von 1
- OVG Thüringen, 25.11.2010 – 3 KO 527/08Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 52 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52#abs-1 (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52#abs-2 (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52#abs-3 (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.