Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 41 Hilfe für junge Volljährige
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 441
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.12.2013 – 12 A 391/13Zitiert von 16
- VG Saarland Saarlouis, 27.02.2018 – 3 K 897/17Zitiert von 1
- VG Aachen, 17.11.2023 – 2 K 1958/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.03.2014 – 12 A 1845/12Zitiert von 12
- VG Saarland Saarlouis, 27.09.2013 – 3 K 1350/11Zitiert von 4
- VG Bremen, 22.10.2021 – 3 K 2759/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2026 – 1 M 106/26 OVG
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
441 Entscheidungen zu § 41 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/41#abs-1 (1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/41#abs-2 (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/41#abs-3 (3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.