Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 221a neu gefasst durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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11.12.2020 Ausfertigung
§ 221a geändert durch Artikel 3 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I 2880)
BGBl. 2020 I S. 2880
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 221a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 221a geändert durch Artikel 451 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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