Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG NRW, 11.05.2004 – L 15 U 40/01Zitiert von 3
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R
- VG Köln, 12.12.2018 – 26 K 3313/17
- LSG NRW, 26.01.2012 – L 16 KR 9/11Zitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 – L 3 U 145/10
- SG Duisburg, 05.02.2010 – S 26 U 202/09
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.09.2004 – L 4 (2) U 6/03Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 16 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/16#abs-1 (1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/16#abs-2 (2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.