Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/131#abs-1 (1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/131#abs-2 (2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/131#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 131 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2015 – L 2 U 207/13Zitiert von 1
- BSG, 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit einer Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 an den sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - rechtlich selbständiger Unternehmensbestandteil - Hauptunternehmen - Grundsatz der Unternehmeridentität - Neufassung des § 131 SGB 7 zum 11.8.2010: "die demselben Rechtsträger angehören" - Zuckerwarenproduktion - BG Rohstoffe und chemische Industrie - BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe - rechtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung: Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG)Zitiert von 18
- BSG, 02.04.2009 – B 2 U 20/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Keine Voraussetzung der Unternehmeridentität für das Vorliegen eines Gesamtunternehmens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 28.11.2006 – B 2 U 33/05 RGesetzliche Unfallversicherung: Feststellung der Zuständigkeit nur für das Unternehmen als Ganzes und nicht für einzelne Unternehmensteile Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – L 1 U 954/23Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 30.03.2004 – S 8 U 1094/03
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 – L 8 U 3164/22Zitiert von 2
- SG München, 25.08.2023 – S 1 U 5011/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 – L 21 U 221/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 131 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2447)
BGBl. 2012 I S. 2447
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 131 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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