Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 130 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 – L 2 U 55/13
- LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 – L 6 U 99/12Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.07.2013 – L 17 U 235/08Zitiert von 1
- BSG, 30.03.2017 – B 2 U 10/15 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids - Ermessensfehler - Beitragspflichtiger - neu entstandene Beitragspflicht gem § 130 Abs 2 S 2 SGB 7 - gesamtschuldnerische Beitragshaftung - Entscheidung des Unfallversicherungsträgers - Begründung: Ermessensnichtgebrauch - Auswahl des Gesamtschuldners - Grundrechtsbindung - Willkürverbot - Bestimmung der Quantität - Abwägung der Interessen - Zweigniederlassung - britische Limited - unfallversicherungsrechtlicher Unternehmenssitz)Zitiert von 18
- BFH, 05.05.2011 – IV R 48/08Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur Gartenbewirtschaftung für EigenbedarfszweckeZitiert von 27
- BSG, 18.01.2011 – B 2 U 16/10 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer - Mitgliedschaft - Bodenbewirtschaftung - Mähen einer WieseZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 26.04.2018 – 6 K 4135/14 FZitiert von 1
- BSG, 11.11.2003 – B 2 U 51/02 RZitiert von 12
- BSG, 06.05.2003 – B 2 U 37/02 RZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/130#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des Unternehmens der Ort der Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/130#abs-2 (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland, beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz des Unternehmens Berlin.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/130#abs-2a (2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland oder für sonstige Tätigkeiten im Ausland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/130#abs-3 (3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/130#abs-4 (4) Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/130#abs-5 (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forstwirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt. Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen.