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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 329

BGBl. 2024 I Nr. 329 · 8.061 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2024                                  Nr. 329

                                 Gesetz
 zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und
           zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                                               Vom 24. Oktober 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

   Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
   Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:
                                                       „§ 94a
    (1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in
  gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht
  1. die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,
  2. die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder
  3. die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.
    (2) Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt
  werden. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie
  1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  2. bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
  3. den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
  4. nicht angemessen genutzt wird.
  Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der
  Terminsbestimmung anzugeben.
    (3) Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. Sie ist aufzuheben, wenn
  der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und
  1. die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
  2. der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung
     nachgewiesen hat.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


      (4) § 94 Absatz 2 findet Anwendung. Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden
   Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter
   nicht gezahlt hat. Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.“
2. Dem § 170 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 94a ist nicht anzuwenden.“
3. In § 170a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Blatt“ die Wörter „oder in einem für das Gericht bestimmten
   elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich“ eingefügt.
4. In § 171 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „170 Abs. 1“ durch die Wörter „170 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
5. Dem § 171g wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 94a ist nicht anzuwenden.“


                                                    Artikel 2

   Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung
                            und die Zwangsverwaltung
   Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 14
     § 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich
   31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.“
2. § 15 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 3

                         Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287a wie folgt gefasst:
   „§ 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025“.
2. § 69 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des
   31. Dezembers des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:
   1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich
      ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen
      Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen
      Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und
   2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt,
      indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen
      Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen
      Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird.
   Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gemäß Satz 1 zu ändern. Dabei ersetzt das
   Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorläufige Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr
   in Anlage 1.“
3. § 255d Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind
   1. abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 2 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die dem
      Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den
      gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  2. abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 4 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die der
     Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2024 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten aus
     der Versichertenstatistik zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je
     Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld
  zugrunde zu legen.“
4. § 287a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 287a

                        Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025
    Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind
  abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und
  -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.“


                                                    Artikel 4

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 24. Oktober 2024

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                             Marco Buschmann




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 329. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2fe5038db8a83260….