Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307h Evaluierung
Stand: 01.01.2021
Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 307h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 975)
BGBl. 2022 I S. 975
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 307h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.