Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Stand: 01.01.2021
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- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 21.04.2023 – S 6 R 242/21Zitiert von 1
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Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.