Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307i#abs-1 (1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Dezember 2025 berücksichtigt, wenn am 30. November 2025 ein Anspruch bestand auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307i#abs-2 (2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. November 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307i#abs-3 (3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307i#abs-4 (4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307i#abs-5 (5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 307i SGB VI →
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- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 29/21 RRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der unterbliebenen Einbeziehung der Bestandserwerbsminderungsrentner in die für Rentenneuzugänge zum 1.1.2019 mit dem RVLVuStabG wirksam gewordene Ausweitung der ZurechnungszeitZitiert von 11
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 31/21 R
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 307i eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173)
BGBl. 2024 I Nr. 173
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