Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 14 Zahlung von Beihilfen in Todesfällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/14#abs-1 (1) Beihilfen zu Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, können auf folgende Konten überwiesen werden:
1. das Bezügekonto der verstorbenen beihilfeberechtigten Person,
2. ein anderes Konto, das von der verstorbenen beihilfeberechtigten Person angegeben wurde,
3. ein Konto, das für diesen Zweck von einer oder einem durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Alleinerbin oder -erben oder der entsprechend ausgewiesenen Erbengemeinschaft angegeben worden ist, oder
4. ein Konto, das für diesen Zweck von der zur Testamentsvollstreckung, Abwesenheitspflegschaft, Nachlasspflegschaft oder -verwaltung bestellten Person angegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/14#abs-2 (2) Beihilfen zu den in § 11 Absatz 1 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes der beihilfeberechtigten Person können auf ein Konto überwiesen werden, das zu diesem Zweck von der Person oder den Personen angegeben worden ist, die die Aufwendungen übernommen hat oder haben. Die Beihilfe ist nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14 BVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 16.12.2005 – 13 K 13/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.04.2006 – 26 K 711/05
- VG Düsseldorf, 08.11.2013 – 26 K 2741/13
- VG Düsseldorf, 26.01.2016 – 26 K 5888/14
- VG Köln, 02.02.2012 – 19 K 6051/11
- OVG NRW, 26.11.2009 – 1 A 1447/08Neubescheidungsanspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei unzumutbarer Belastung durch stationäre Pflegekosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.01.2012 – 2 C 24.10Zitiert von 61
- OVG NRW, 04.07.2002 – 6 A 3458/99Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BVO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.