Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 293 Vermögensanlagen
Stand: 20.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/293#abs-1 (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/293#abs-2 (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/293#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/293#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 7a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 293 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 293 geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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