Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291b#abs-1 (1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291b#abs-2 (2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291b#abs-3 (3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291b#abs-4 (4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291b#abs-5 (5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 291b SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 29.01.1998 – B 12 KR 35/95 RZitiert von 17
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00Kein Schutz der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG; Notwendigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge bei der Reduzierung von Rentenansprüchen aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 128
- BSG, 01.12.1999 – B5 RJ 26/98 RFremdrentenrecht: Kein Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte aus in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 4 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.12.1999 – B5 RJ 24/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für Fremdrentenzeiten nach § 22 Abs. 4 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 18.12.2007 – C-396/05Soziale Sicherheit: Unvereinbarkeit von Wohnortklauseln für die Gewährung von Altersrenten aus Reichsgebiets- und Fremdrentenzeiten mit der Freizügigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- EuGH, 28.06.2007 – C-396/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 291b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 291b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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