Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 153 Umlageverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- BSG, 16.12.1999 – B4 RA 11/99 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Minderung von Rentenanwartschaften durch Neubewertung der ersten Berufsjahre (§ 58 Abs. 1 SGB VI) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 29.01.1998 – B 12 KR 35/95 RZitiert von 17
- LSG NRW, 12.04.2002 – L 13 RA 22/99
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 51/05 RZitiert von 6
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 32/05 RZitiert von 6
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1. 7. 2004 wegen gesetzlicher Aussetzung der Rentenanpassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- LSG NRW, 26.11.2025 – L 10 KR 366/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 – 1 L 88/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/153#abs-1 (1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/153#abs-2 (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/153#abs-3 (3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.