Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027
Stand: 01.01.2026
Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Änderungsverlauf
-
01.01.2027 in Kraft
§ 291c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
-
01.01.2027 in Kraft
§ 291c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
-
01.01.2024 in Kraft
§ 291c neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
-
09.12.2010 Ausfertigung
§ 291c aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.