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Artikel 12 · BT-Drs. 18/3697 · S. 64

Zu Artikel 12 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 12 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 3 (Einfügung des § 76f).
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 3. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit (§ 76f) sind bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags
einer Rente zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3
Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 70 Absatz 1. Für Beiträge aus beitragspflichtigen Einnahmen, die nach
fiktiver Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen um 15 Prozent gemäß § 181 Absatz 2a (siehe Regelung zu
Nummer 5) über der Beitragsbemessungsgrenze bzw. der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) liegen, werden Zu-
schläge an Entgeltpunkten bzw. Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) ermittelt.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu Nummer 3. Hält sich der Berechtigte gewöhnlich im Ausland auf, sind Zuschläge an Entgelt-
punkten für nachversicherte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (§ 76f) bei der Ermittlung der persönlichen
Entgeltpunkte für die Bestimmung der Höhe einer Rente zu berücksichtigen.
Zu Nummer 5
Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch wird die
Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) des § 181 für die Nachversicherung von Soldatin-
nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit fiktiv um 15 Prozent angehoben. Dies trägt dazu bei, einen Ausgleich für die
fehlende betriebliche Altersversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in Form der Zusatzversor-
gung des Bundes und der Länder durch eine verbesserte Nachversicherung im System der gesetzlichen Renten-
versicherung zu schaffen.
Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze infolge der fiktiven Erhöhung der beitragspflichtigen Einnah-
me

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.841 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3697, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 202.986–207.827 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 163e12c505fafd25….

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