Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 3
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 490/15Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten mit einem geringen AusgleichswertZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
3 Entscheidungen zu § 187b SGB VI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/187b#abs-1 (1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/187b#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/187b#abs-2 (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.