Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 177 neu gefasst durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1565)
BGBl. 2019 I S. 1565
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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