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Artikel 1 · BT-Drs. 19/13446 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Die neue Regelung des § 7 RVBund/KnErG dient der Verschlankung der Umsetzungsstrukturen im Bereich der
aus Bundesmitteln finanzierten Projektförderungen oder vom Bund administrierten Förderprogrammen. Insbe-
sondere soll auch die Administration und Prüfung der Projektförderung des ESF auf die DRV KBS übertragen
werden können. Außerdem wird hierdurch ermöglicht, dass auch andere durch die Bundesregierung verwaltete
Mittel zur Administration und Prüfung übertragen werden können, etwa die Mittel des Ausgleichsfonds nach
§ 161 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Mit der Möglichkeit, diese Aufgaben ganz oder teilweise auf die
DRV KBS zu übertragen, kann die Förderung von Projekten des Bundes oder vom Bund administrierten Förder-
programmen im Wesentlichen bei nur einer Einrichtung gebündelt werden.
Zudem soll mit der neuen Vorschrift des § 7 RVBund/KnErG auch ein Beitrag zur Verschlankung der ESF-Um-
setzungsstrukturen geschaffen werden.
Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die DRV KBS der Rechts- und Fachaufsicht durch
das jeweils beauftragende Bundesministerium. Soweit die DRV KBS Aufgaben der Administration und Prüfung
im Bereich des ESF wahrnimmt, führt das BMAS die Aufsicht.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13446, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.373–11.737 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b118fba3986622c8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP