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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1565

BGBl. 2019 I S. 1565 · 4.343 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1565
                                       Gesetz
                       zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
                     der Deutschen Rentenversicherung Bund und
               der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
                                (RVBund/KnErG-ÄndG)
                                            Vom 15. November 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
      Gesetzes zur Errichtung der Deutschen
   Rentenversicherung Bund und der Deutschen
    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

                         „§ 7

          Beauftragung im Zusammenhang
         mit der Administration und Prüfung
     von Förderprogrammen und Förderprojekten

   (1) Bundesministerien können der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der
Administration und Prüfung von Förderprogrammen
und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund
administrierten Förderprogrammen übertragen. Die
Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die
§§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben un-
berührt.
  (2) Der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die

ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Auf-
gaben entstehen, vom Bund erstattet.
   (3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragen-
den Bundesministeriums.
  (4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftra-
gung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.“

                      Artikel 1a
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 68 Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:
  „Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-
  werts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je
  Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statis-
  tischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres
  vorliegenden Daten für das vergangene und das vor-
  vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der
  Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden
  für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
  Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte
  zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestim-
BGBl. 2019, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1566
  mung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwen-
  deten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je
  Arbeitnehmer zugrunde gelegt.“
2. § 177 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter
  je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalender-
  jahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die
  Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

      Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem
      die Bestimmung erfolgt, vorliegen.“

                          Artikel 2
                        Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 15. November 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus
Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1565. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5065d7fb5abfc2aa….