Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1565
BGBl. 2019 I S. 1565 · 4.343 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
der Deutschen Rentenversicherung Bund und
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(RVBund/KnErG-ÄndG)
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert
worden ist, wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Beauftragung im Zusammenhang
mit der Administration und Prüfung
von Förderprogrammen und Förderprojekten
(1) Bundesministerien können der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der
Administration und Prüfung von Förderprogrammen
und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund
administrierten Förderprogrammen übertragen. Die
Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die
§§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben un-
berührt.
(2) Der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die
ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Auf-
gaben entstehen, vom Bund erstattet.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragen-
den Bundesministeriums.
(4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftra-
gung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.“
Artikel 1a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 68 Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-
werts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statis-
tischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres
vorliegenden Daten für das vergangene und das vor-
vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der
Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden
für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte
zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestim-

mung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwen-
deten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je
Arbeitnehmer zugrunde gelegt.“
2. § 177 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalender-
jahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die
Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem
die Bestimmung erfolgt, vorliegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus
Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1565. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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