Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/6#abs-1 (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/6#abs-2 (2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 VerstV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.02.2014 – 3 AZR 808/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen EinkommensZitiert von 76
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 978/12Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 24/11Zitiert von 1
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 23/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003Zitiert von 62
- LAG Hessen, 30.03.2011 – 8 Sa 987/10
- LAG Hessen, 30.03.2011 – 8 Sa 1015/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 30.03.2011 – 8 Sa 1158/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VerstV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.10.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.