Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 23/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003Zitiert von 60
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 24/11Zitiert von 1
- BAG, 18.02.2014 – 3 AZR 808/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen EinkommensZitiert von 73
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 978/12Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003
- LAG Hessen, 30.03.2011 – 8 Sa 1015/10Zitiert von 2
- LAG Hessen, 30.03.2011 – 8 Sa 987/10
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 30.03.2011 – 8 Sa 1158/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VerstV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/6#abs-1 (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/6#abs-2 (2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.