Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Frankfurt (Oder), 12.10.2016 – S 18 U 160/13
- BSG, 12.02.2009 – B 5 R 39/06 RFremdrentenrecht: Anforderungen an die Gleichstellung von LPG-Beitragszeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
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Änderungsverlauf
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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