Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- LSG Hessen, 23.08.2019 – L 5 R 226/18Zitiert von 1
- LSG NRW, 17.11.1998 – L 18 KN 17/97Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 – L 9 R 1194/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 – L 5 R 1265/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.05.2020 – L 9 R 1667/18Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 01.09.2009 – S 6 (27) R 70/06
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.05.2018 – B 13 R 30/17 R(Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs bei einem nach § 63 StGB untergebrachten Versicherten)Zitiert von 5
- SG Nordhausen, 10.04.2018 – S 3 R 2035/16
- BSG, 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung auf vorhergehende Lebenssachverhalte - Ausschluss durch Sanktionierung des Verhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen - Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit)Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.