Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
Stand: 22.10.2020
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- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 15/20 RZitiert von 14
- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 RKrankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur - Vereinbarkeit mit Europa- und Verfassungsrecht - Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit - Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht - Überwachung durch die Aufsichtsbehörden - gerichtliche ÜberprüfbarkeitZitiert von 20
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/324#abs-1 (1) Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/324#abs-2 (2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/324#abs-3 (3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen