Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 14 Teilkostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- FG Niedersachsen, 21.08.2003 – 11 K 90/00
- LSG NRW, 08.03.2011 – L 1 KR 175/10Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2024 – L 16 KR 261/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2001 – L 4 KR 203/01 ERZitiert von 4
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 905/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 – L 11 KR 881/21Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.11.2019 – 13 A 1326/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.04.2018 – L 11 KR 96/18 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/14#abs-1 (1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/14#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.