Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 14 Teilkostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/14#abs-1 (1) Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/14#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 14 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- FG Niedersachsen, 21.08.2003 – 11 K 90/00
- LSG NRW, 08.03.2011 – L 1 KR 175/10Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2024 – L 16 KR 261/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2001 – L 4 KR 203/01 ERZitiert von 4
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 905/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 – L 11 KR 881/21Zitiert von 4
- SG Duisburg, 03.03.2021 – S 60 KR 1781/19
- OVG NRW, 19.11.2019 – 13 A 1326/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
24.07.1995 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 962)
BGBl. 1995 I S. 962
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.