Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 351
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 829/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 5
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 946/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 1
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 905/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
- ArbG Wuppertal, 19.11.2009 – 7 Ca 2453/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 23.11.2022 – 12 Sa 462/22
- BAG, 15.05.2019 – 7 AZR 255/17Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte - Freistellung - rückwirkende BeförderungZitiert von 6
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 314/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - SchadensersatzZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 RVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/351#abs-1 (1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/351#abs-2 (2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.